Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.86 (KEZW.2020.23) Art. 8 Entscheid vom 24. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin Bezirksgericht A._____, Familiengericht, Gesuchs- Bezirksgericht B._____, Familiengericht, gegnerin Betroffene C._____, Person Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 29. August 2017 errichtete das Familiengericht A. als Erwachsenenschutzbehörde für C., geboren am tt.mm.1966, als Folge der von ihm Ende 2016 erlittenen Hirnblutung eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 wurde die Massnahme in eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB abgeändert. Der Betroffene hielt sich zur Zeit der Errichtung der Massnahme im Pflegezentrum E. in T. auf. Nach einer längeren War- tefrist konnte er seinem Wunsch entsprechend ab Juni 2020 in die Stiftung D. in U. eintreten. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 ersuchte die Beiständin als Folge des Wechsels des Aufenthaltes des Betroffenen um Übertragung der Erwach- senenschutzmassnahme. Die Präsidentin des Familiengerichts A. ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 14. September 2020 das Familiengericht B. um Übernahme der Massnahme, da der Betroffene seinen Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegt habe. 2.2. Nach einer Korrespondenz zwischen den Instanzen insbesondere über die Begleitung des Betroffenen in der Stiftung D. sowie einen möglichen Wech- sel in eine Wohngruppe mit Standort im Bezirk A. nahm die Beiständin mit Bericht vom 6. September 2021 Stellung. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. November 2021 stellte das Familiengericht A. bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Aargau folgen- des Gesuch: " 1. Das Familiengericht B. sei für die Weiterführung der Erwachsenenschutz- massnahme für C. als örtlich zuständig zu erklären. 2. Das Familiengericht B. sei zur Übernahme der Massnahme zu verpflich- ten." 3.2. Das Familiengericht B. beantragte mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 die Abweisung des Übernahmegesuchs. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehör- den entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwer- deinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen innerkantonalen Zuständig- keitskonflikt. Das Familiengericht A. war im Verhältnis zum Familiengericht B. als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag zu Recht von diesem eingereicht worden ist und die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz darüber zu entscheiden hat. 2. 2.1. Als Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit am zivilrechtli- chen Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person an. So soll im Interesse der Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmefüh- rung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gege- benheiten insb. in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (Sozialdienst, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung trägt. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Re- geln von Art. 23 bis 26 ZGB (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Be- hörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 2.2. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines -4- neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend für den zivil- rechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 313 E. 3.3). Dies ist lediglich ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens. Auch ein von vornherein bloss vorüberge- hender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn der Lebensmit- telpunkt dorthin verlegt wird und der Aufenthalt auf eine bestimmte Dauer – nach gewissen Lehrmeinungen auf mindestens ein Jahr – angelegt ist (vgl. BGE 143 II 238 E. 2.5.2.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 5 ff. und N. 23 zu Art. 23 ZGB; BGE 134 V 236 E. 2.1.). «Dauernd» bedeutet in diesem Zusammenhang «bis auf Weiteres» und nicht «für immer» oder «lebenslänglich». Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 316 ff. und Rz. 328). Die Absicht des dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben. Bei der Bestimmung des selbständigen Wohnsitzes geht es darum, festzu- stellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h. wo sich ihr Lebensmittelpunkt be- findet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 23 ZGB; BGE 143 II 238 E. 2.5.2). 2.3. Die betroffene Person lebt ihrem eigenen Wunsch entsprechend seit Juni 2020, das heisst seit 1 ½ Jahren, in der Stiftung D. in U.. Die Stiftung D. verfügt über mehrere Aussenstandorte, welche sich teilweise im Bezirk A. und teilweise im Bezirk B. befinden. Ihr Hauptsitz befindet sich in U., also im Bezirk B., wo sich auch der Aufenthaltsort und der Arbeitsplatz des Be- troffenen seit seinem Eintritt in die Institution befindet. Gegen die Übernahme der Massnahme wird vom Familiengericht B. in sei- ner Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 eingewendet, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre für die Zuständigkeit keine strengen formalistischen Argumente ausschlaggebend seien, sondern das Interesse der hilfsbedürftigen Person nach geeigneter Unterstützung. Würde vorliegend an jeden Wechsel einer Wohngruppe in der gleichen In- stitution ein Wohnsitzwechsel erfolgen, so würde dies für die betroffenen Gemeinden einen relativ grossen Aufwand bedeuten, der allerdings nicht allzu schwer zu gewichten sei. Wichtiger sei vielmehr die Kontinuität der Beistandsperson, die bei einem Wechsel der Wohngruppe in einen ande- ren Bezirk ebenfalls wechseln müsste. Bislang sei daher bei einem Wech- sel der Wohngruppe mit Standort im anderen Bezirk keine Übertragung der Massnahme beantragt worden, sondern sei die Massnahme am früheren Wohngruppen-Standort beibehalten worden. Der Gemeinderat U. habe im Übrigen die Begründung eines Hauptwohnsitzes in U. abgewiesen, welche Verfügung unangefochten geblieben sei. -5- Aus dem Bericht der Beiständin vom 6. September 2021 ergibt sich, dass an einer Besprechung vom 2. Juni 2021 in der Stiftung D. von den Verant- wortlichen festgehalten worden sei, dass "mindestens im Moment dem Wunsch von C. nach einem Wechsel innerhalb der D. nicht entsprochen werden" könne (Vorakten act. 22), da einerseits nicht alle Wohngruppen rollstuhlgängig und viele auch nur teilbetreut seien. Auch wenn man den Wunsch des Betroffenen von den Verantwortlichen ernst nehme, hänge ein möglicher Wechsel in eine Wohngruppe "stark von den zukünftigen Struk- turen der D. ab und andererseits von allfälligen Verbesserungen des Ge- sundheitszustandes" des Betroffenen. Einem Wechsel der Beistandsper- son scheine der Betroffene trotz recht intensiven und regelmässigen Kon- takten nicht abgeneigt, da es ihm weniger um die Beistandsperson an sich als vielmehr darum gehe, dass er in seinen Wünschen und Anliegen unter- stützt werde, die manchmal allerdings etwas realitätsfremd seien. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Betroffene seinem expliziten Wunsch entsprechend in der Stiftung D. lebt und auf absehbare Zeit auch am Standort in U. untergebracht sein wird. Ob in nicht absehbarer Zukunft eine Verlegung in eine Wohngruppe in Frage kommt, steht ebenso dahin, wie der allfällige Standort einer dieser aktuell vier zur Verfügung ste- henden Wohngruppen. Damit ist jedoch davon auszugehen, dass der Be- troffene am Standort der Stiftung D. in U. und somit im Zuständigkeitsbe- reich des Familiengerichts B. untergebracht bleiben wird, wohin er auf ei- genen Wunsch im Juni 2020 umgezogen ist. Dort liegt daher auch sein Le- bensmittelpunkt und damit sein zuständigkeitsbegründender Wohnsitz un- abhängig davon, welchen Status die Einwohnergemeinde U. diesem Auf- enthalt zuerkannt hat. Da es sich bei diesem Lebensmittelpunkt um den ersten Aufenthalt seit dem Austritt aus der nur vorübergehenden Platzie- rung in der Einrichtung in T. und um keinen Wechsel innerhalb der ver- schiedenen Standorte der Stiftung D. handelt, erscheint der Verweis des Familiengerichts B. auf die Praxis der Beibehaltung der Massnahmenzu- ständigkeit bei einem Wechsel des Standortes innerhalb der Stiftung D. hier nicht einschlägig, sondern erscheint die Zuständigkeit des Familiengerichts B. auch aufgrund der Vorgeschichte zutreffend. Aufgrund des Berichts der Beiständin sind auch keine wichtigen Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB ersichtlich, welche gegen eine Übernahme der Massnahme durch das Familiengericht B. sprechen. Das Familiengericht B. hat die Massnahme daher zu übernehmen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Familiengericht B. wird angewiesen, die Führung der Erwachsenen- schutzmassnahme für C. zu übernehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.