2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden dem Beschwerdeführer und der Mutter je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 600.00, auferlegt, wobei der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.00 angerechnet wird. Die Mutter hat ihren Anteil mit Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer direkt zu ersetzen und den Rest (Fr. 400.00) an die Obergerichtskasse zu leisten. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.