5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen beide Parteien mit ihren Abänderungsbegehren, so dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer und der sich am Beschwerdeverfahren beteiligten Mutter je zur Hälfte mit je Fr. 600.00 aufzuerlegen sind (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. c ZPO). - 13 - 5.2. Bei dieser Kostenverlegung haben die Parteien ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde und die Beschwerdeantwortanträge werden abgewiesen.