4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin verlangt in der Beschwerdeantwort eine Anpassung des von der Vorinstanz festgelegten Besuchsrechts dahingehend, dass die Besuche beim Vater alle zwei Wochen auf einen kürzeren Zeitrahmen von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu beschränken seien statt der von der Vorinstanz angeordneten Zeit jeweils von Freitag 12.00 Uhr bis Montag 14.00 Uhr. Unbestritten sind die vier Wochen Ferien pro Jahr (ab 2022) und die Modalitäten der Übergabe. Zur Begründung wird einzig angeführt, die Tochter übernachte nicht gerne beim Vater und es werde das "gerichtsübliche" Besuchsrecht angestrebt.