sie sei längst ergebnislos versucht worden, so die Mutter. Derartige Differenzen und Konflikte schliessen zwar nur bei einer sehr grossen Erheblichkeit eine alternierende Obhut völlig aus, insbesondere steht die Ablehnung einzig des bisher allein betreuenden Elternteils einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Sind aber die Kommunikationsschwierigkeiten wie vorliegend mittelschwer und würde dazu eine gemeinsame private Schulung umgekehrt gerade eine sehr gute Kommunikation und ein überzeugendes Konzept übereinstimmender Schulungsabsichten erfordern, fehlt es mit den aktenkundigen Kommunikationseinschränkungen an den kindswohlgerechten Voraussetzungen für eine alternierende Obhut.