Eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Schulstoff der Tochter, dem Lehrplan des Kindes und der Vorstellung, wie die Schulung mit den Schulbehörden einerseits und der mitschulenden Mutter abgesprochen würde, fehlt völlig. Die vom Beschwerdeführer als Beweis für seine Auseinandersetzung mit dem Schulstoff eingelegte Bücherliste hat jedenfalls teilweise wenig Bezug zum Lehrplan der aargauischen Volksschule und bestätigt das von der Mutter geltend gemachte Argument, dass der akademisch ausgebildete Vater die Bedürfnisse einer neunjährigen Primarschülerin verkennt.