Der Beschwerdeführer hat sich ursprünglich gegen das Homeschooling der gemeinsamen Tochter ausgesprochen und versucht heute im Rahmen dieses Verfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er das sowohl mittrage als auch seinen Anteil gut beitragen könnte. Dies überzeugt nicht: Eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Schulstoff der Tochter, dem Lehrplan des Kindes und der Vorstellung, wie die Schulung mit den Schulbehörden einerseits und der mitschulenden Mutter abgesprochen würde, fehlt völlig.