Dass neben der privaten Beschulung die Tochter den Schulsport in E. besucht und auch offen bleibt, wann ein Wechsel zurück in die Volksschule erfolgen soll, verunmöglicht zwar die alternierende Obhut nicht völlig, macht sie aber komplizierter und möglicherweise nicht auf Dauer umsetzbar. Die Einhaltung der Vorgaben wird regelmässig von den Schulbehörden kontrolliert, damit ein Rückwechsel in die Volksschule jederzeit gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat sich ursprünglich gegen das Homeschooling der gemeinsamen Tochter ausgesprochen und versucht heute im Rahmen dieses Verfahrens den Nachweis zu erbringen, dass er das sowohl mittrage als auch seinen Anteil gut beitragen könnte.