3.4. Beide Eltern sind erziehungsfähig. Hinweise dahingehend, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, die offenbar zum Bezug einer IV-Rente geführt haben, die Erziehungsfähigkeit beeinflussen könnten, liegen nicht vor. Die entsprechenden Mutmassungen sind unspezifiziert und sind durch die (mit Ausnahme der Übergaben) unproblematisch verlaufenden Besuchskontakte widerlegt.