3.2. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Begehrens auf eine alternierende Betreuung aus, er sei nicht mehr berufstätig und daher zeitlich flexibel und problemlos in der Lage, seine Tochter zu betreuen. Da diese zu Hause beschult werde, sei diese auch nicht an Schulzeiten und einen Schulort gebunden. Er wohne in der ehemaligen Wohnung der Parteien mit dem Kind und habe ein voll eingerichtetes Zimmer. Die Tochter sei mit Haus und Umgebung vertraut, auch der vertraute Kinderarzt sei in diesem Ort. Er sei mit zwei Studienabschlüssen ohne weiteres in der Lage, täglich Schulstunden abzuhalten und habe das notwendige Schulmaterial bereits angeschafft.