Bildet die alternierende Obhut ein zusätzliches Element der Uneinigkeit zwischen den Eltern und wird sie zur Zerreissprobe um das Kind, sind die positiven Elemente der gleichmässigen Kontakte zu beiden Eltern mittels alternierenden Obhut nicht Kindswohl fördernd, sondern Kindswohl behindernd. Dabei steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung die Unterstützung von Drittpersonen benötigen oder wenn sich ein Elternteil einer Reglung mit geteilter Betreuung widersetzt.