Dabei setzt die alternierende Obhut grundsätzlich voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Dieses Betreuungsmodell ist zudem nur dann umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Bildet die alternierende Obhut ein zusätzliches Element der Uneinigkeit zwischen den Eltern und wird sie zur Zerreissprobe um das Kind, sind die positiven Elemente der gleichmässigen Kontakte zu beiden Eltern mittels alternierenden Obhut nicht Kindswohl fördernd, sondern Kindswohl behindernd.