2. 2.1. Nicht mehr bestritten ist das auslösende Verfahren um Einwilligung zur Ausweisbestellung, welches bereits in erster Instanz gegenstandslos geworden ist. 2.2. Ebenfalls nicht mehr streitig ist die gemeinsame elterliche Sorge, deren Aufhebung oder Beschränkung mit dem vorinstanzlichen Entscheid abgewiesen worden ist. 2.3. Streitig ist damit die Zuteilung der Obhut und der Umfang des Besuchsund Ferienrechts der Eltern bei einer Beibehaltung der Obhut bei der Mutter.