3.6. Mit Eingaben vom 26. sowie 31. Januar und vom 15. Februar 2022 liessen sich die Parteien mit weiteren Eingaben vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz -6- (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]).