3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Prozessuale Anträge Die Verfahrensakten KEKV.2020.12/KEMN.2021.1226 der Vorinstanz seien beizuziehen. Die Akten KE.2020.1164/KEKV.2020.121 der Vorinstanz seien beizuziehen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen." 3.4. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 beantragte der Kindsvater die Abweisung der neu gestellten Anträge der Mutter und hielt im Übrigen an seinen Begehren fest. 3.5. Mit Stellungnahme von 14. Januar 2022 hielt die Mutter an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest.