" 1. Es sei in Abweichung der Ziff. 3 des Entscheides der KESB E. vom 27. September 2021 (KE.2020.01164/KEKV.2020.121/KEMN.2021.1226) die gemeinsame Tochter, C., geboren am tt.mm.2012, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2. Es seien den Parteien analog der alternierenden Obhut die Ferien je hälftig zuzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 verzichtete das Familiengericht auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.