"§ 43 1-4 […] 5 Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern."» 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Oktober 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2021 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: