7. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'395.00 wird den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 697.50 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Mutter von Fr. 1'045.00 verrechnet, so dass der Vater der Mutter Fr. 522.50 direkt zu ersetzen hat. Die Eltern haben dem Gericht je Fr. 175.00 nachzuzahlen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: