Die Übergaben finden vor der Praxis der Mutter in R. statt. Der Vater wartet auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen. 5. 5.1. Für die Betroffene wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: