{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-83_2022-03-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5796", "Checksum": "474951a17f9f1c4a7861d94f7f6f7489"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.03.2022 XBE.2021.83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:15", "Checksum": "f5aff956e02d1aa86517bdb78a7d5983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.03.2022 XBE.2021.83\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.83\n(KEKV.2020.12 / KEMN.2021.1226)\nArt. 26\n\nEntscheid vom 11. März 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer vertreten durch Dr. iur. Gesine Wirth, Rechtsanwältin\n\nMutter B._____,\nvertreten durch MLaw Hannes Streif, Rechtsanwalt\n\nBetroffene C._____,\nPerson Beiständin: D._____\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts E._____ vom 27. September 2021\ngenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme / Obhut\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nB. und A. sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C., geboren am tt.mm.2012, welche unter der gemeinsamen elterlichen Sorge\nsteht. Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2015 zog die Mutter zusammen mit C. aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung in Q. aus und bezog eine Wohnung in E..\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 26. Oktober 2020 stellte die Mutter das Begehren, das\nFamiliengericht solle an Stelle des Kindsvaters zur Ausweisbestellung für\nC. einwilligen.\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 4. Februar 2021 beantragte die Mutter zudem, dem Vater\nsei die elterliche Sorge über C. zu entziehen, eventuell sei ihm die elterliche\nSorge in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beschulung, organisiertes Freizeitverhalten und medizinische Behandlung zu entziehen.\nDem Vater sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht für C. einzuräumen.\n\n2.3.\nMit Stellungnahme vom 25. März 2021 beantragte der Vater, in Abweisung\ndes Gesuches auf Entziehung der elterlichen Sorge sei das gemeinsame\nelterliche Sorgerecht uneingeschränkt zu bestätigten. Ferner sei die alternierende Obhut über C. anzuordnen und eine Betreuung des Kindes im\nUmfang von je 50 % durch beide Elternteile wochenweise, mithin mit einem\nWechsel (einmal wöchentlich donnerstags) festzulegen. Eventuell sei dem\nGesuchsgegner ein erweitertes Besuchsrecht einzuräumen, welches mindestens alle zwei Wochen von Donnerstagmittag bis einschliesslich Montagmittag zu bewilligen sei.\n\n2.1.\nMit Entscheid vom 27. September 2021 erkannte das Familiengericht E.\nwie folgt:\n\n«1.\nDas Gesuch der Mutter vom 26. Oktober 2020 betreffend Erteilung der\nEinwilligung zur Ausweisbestellung wird als gegenstandslos geworden von\nder Kontrolle abgeschrieben.\n-3-\n\n2.\nDer Antrag der Mutter, dem Vater die elterliche Sorge über die Betroffene\nganz oder in gewissen Bereichen zu entziehen, wird abgewiesen.\n\n3.\nDie Betroffene wird unter die Obhut der Mutter gestellt.\n\nEs wird davon Vormerk genommen, dass Vater zustimmen muss, falls die\nMutter den Aufenthaltsort der Betroffenen ins Ausland verlegen will oder\nder Wechsel des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge\nund den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat.\n\n4.\nDer Vater wird berechtigt erklärt, die Betroffene jedes zweite Wochenende\nvon Freitag, 12.00 Uhr, bis Montag, 14.00 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen und ab 2022 vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Im\n2021 verbringt der Vater mit der Betroffenen eine Woche Ferien im Sommer und zwei Wochen Ferien im Herbst.\n\nDie Übergaben finden vor der Praxis der Mutter in R. statt. Der Vater wartet\nauf der gegenüberliegenden Strassenseite.\n\nEin weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln\ndie Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen.\n\n5.\n5.1.\nFür die Betroffene wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst:\n\n- Das Besuchs- und Ferienrecht zu begleiten und zu überwachen sowie\ndie weiteren Modalitäten der Kontakte mit den Eltern zu erarbeiten und\nsofern nötig festzulegen (z.B. Nachholen der Kontakte);\n- einen Ferienplan mit den Eltern zu erstellen;\n- die Eltern in ihrer Kommunikation betreffend die Kinderbelange zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln sowie Konfliktlösungsstrategien zu erarbeiten;\n- bei Bedarf für die Eltern eine geeignete Beratung aufzugleisen und die\nFinanzierung sicherzustellen.\n\n5.2.\nZur Beiständin wird D., […], ernannt und beauftragt:\n\n- Die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 5.1 hiervor wahrzunehmen;\n- nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen\nMassnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen;\n- den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. August 2023 bis\nspätestens 30. November 2023 dem Familiengericht E. einzureichen.\n\n6.\nSoweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen.\n-4-\n\n7.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 1'395.00 wird den Eltern je zur Hälfte mit\nFr. 697.50 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Mutter von\nFr. 1'045.00 verrechnet, so dass der Vater der Mutter Fr. 522.50 direkt zu\nersetzen hat. Die Eltern haben dem Gericht je Fr. 175.00 nachzuzahlen.\n\n8.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n9.\nEs wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen.\n\nDiese lautet wie folgt:\n\n\"§ 43\n1-4 […]\n5 Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer\nUnterhaltspflicht zurückfordern.\"»\n\n"}