Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Härdi, dessen gerichtlich auf Fr. 1'278.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.