Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Christine Hess-Keller, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. -9- Der Beschwerdegegner wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).