Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung 50-100 % dieses Betrags. Vorliegend rechtfertigt sich im Hinblick auf die einfache Fragestellung im Beschwerdeverfahren die Anwendung einer reduzierten Grundentschädigung zur üblichen von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) in der Höhe von Fr. 1'800.00, welche wegen der darin inbegriffenen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen ist. Von daraus resultierenden Entschädigung von Fr. 1'440.00 ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt.