4.2. Gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b des Anwaltstarifs (AnwT) richtet sich die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwälte sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und liegt grundsätzlich (vorbehältlich der Zu- und Abschläge gem. § 6 ff. AnwT) zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'700.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung 50-100 % dieses Betrags.