der einschlägigen Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse für beide Elternteile erfüllt, weshalb beiden ihren Anträgen entsprechend die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Daher sind die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vorläufig vorzumerken (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 123 ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners ist mit Bezug auf die Verfahrenskosten, welche der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, gegenstandslos geworden.