4. 4.1. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und dem Vater eine Parteientschädigung auszurichten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erscheinen mit Einreichung -8-