Die Ausübung des Sorgerechts bedeutet insbesondere die Entscheidfindung über Fragen der Erziehung, der Ausbildung oder der medizinischen Versorgung des Kindes. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern die diagnostizierten psychiatrischen Befunde des Vaters die dafür erforderliche Fähigkeit zur Entscheidung im Kindesinteresse beeinträchtigen könnten. Jedenfalls bieten diese allein keinen Grund zur Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorgen von Amtes wegen, zumindest solange sich keine Konkretisierung dieser Bedenken ergibt. Daran ändert auch die Stellungnahme der Beiständin vom 20. August 2021 (act.