Der Vorfall vom 15. September 2019, welcher sich nach der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ereignete, ändert nichts daran, dass die gemeinsame elterliche Sorge in Kenntnis der mehrfachen häuslichen Gewalt des Vaters errichtet worden ist und daher diese Gewaltvorfälle kaum geeignet sein können, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Vor diesem Hintergrund sind keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen nach der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge geltend gemacht und bestehen weiter auch keine Hinweise auf Druck oder Drohung von Seiten des Beschwerdegegners, der sich gemäss dem Bericht des Justizvollzugs des Kantons S. seit