Juni 2019 getrennt leben, nachdem die Beschwerdeführerin zusammen mit B. vorübergehend zu ihrer Mutter umgezogen ist. Der Vorfall vom 15. September 2019, welcher sich nach der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ereignete, ändert nichts daran, dass die gemeinsame elterliche Sorge in Kenntnis der mehrfachen häuslichen Gewalt des Vaters errichtet worden ist und daher diese Gewaltvorfälle kaum geeignet sein können, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.