Mit Ausnahme des Vorfalls vom 15. September 2019 (Drohung, vgl. act. 44) ereigneten sich die Vorfälle, welche die Beschwerdeführerin betreffen, vor der Unterzeichnung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 2. September 2019. Aus dem Sachverhalt zur Anklage ergibt sich weiter, dass die Eltern seit spätestens Mitte -7-