Entsprechend der rein formellen Abgabe der Erklärung ohne den Inhalt konkret darzulegen, entfällt auch jegliche Prüfungspflicht der Behörde. Mit der Abgabe der Erklärung entsteht die gemeinsame Sorge der Eltern von Gesetzes wegen. Massgebender Zeitpunkt für die Entstehung der gemeinsamen Sorge ist die Kenntnisnahme der abgegebenen Erklärung durch die Kindesschutzbehörde (AFFOLTER-FRINGELI / VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 9 f. und 34 zu Art. 298a ZGB m.w.H.).