sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben (Art. 298a Abs. 2 ZGB). Die Eltern müssen gegenüber der Behörde aber keine genaueren Angaben machen, wie sie die Aufgaben konkret wahrnehmen wollen. Die Erklärung kann somit auch abgegeben werden, wenn sich die Eltern inhaltlich nicht konkret geeinigt haben. Es handelt sich somit um eine rein formelle Bestätigung, die von den nicht miteinander verheirateten Eltern verlangt wird. Entsprechend der rein formellen Abgabe der Erklärung ohne den Inhalt konkret darzulegen, entfällt auch jegliche Prüfungspflicht der Behörde.