werden könne, sei nicht ersichtlich, wie sich die darin erhobenen psychiatrischen Befunde im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge negativ auswirken sollten. Die gegenüber der Mutter begangene Gewalt habe sich nie gegen B. gerichtet. Der im Bericht der Beiständin erwähnte Schlag auf den Hinterkopf von B. sei nicht bestätigt. Die Sorgerechtserklärung sei deshalb in Kenntnis des Charakters des Vaters und dessen Verhalten im Umgang mit B. abgegeben worden, ohne dass für die Mutter auch die damals schon vollzogene Trennung und die Schwierigkeit der Kommunikation problematisch gewesen wäre.