3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid wird die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wesentlichen damit begründet, dass weder die geltend gemachte Persönlichkeitsstruktur des Vaters, noch der Umstand, dass der Vater mit Urteil des Strafgerichts des Kantons S. vom 18. September 2020 zu einer zwischenzeitlich verbüssten 27-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, generell den Schluss zuliessen, der Vater werde in Bezug auf B. Entscheidungen treffen, welche dem Kindeswohl zuwiderlaufen würden.