2.2. In der Beschwerdeantwort wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, bei den vorgebrachten Bedenken gehe es um Bereiche, welche den persönlichen Kontakt und nicht die elterliche Sorge beträfen, das Gutachten sei nicht aktuell und sei nicht relevant. Selbst wenn die psychischen Störungen des Beschwerdegegners Krankheitswert aufweisen sollten, hätten sie keinen Einfluss auf die erzieherische Fähigkeit. Dass Druck hinsichtlich der Erklärung zur elterlichen Sorge ausgeübt worden sei, sei unbewiesen und unwahr.