Gefährdung des Kindeswohls belegt sei. Die mittel- bis hochgradige Rückfallgefahr für Gewaltdelikte verbunden mit der Persönlichkeitsstruktur des Vaters mit nur eingeschränkter Fähigkeit zur Impulskontrolle stelle für B. eine Gefährdung dar. Die damals abgegebene Erklärung auf gemeinsame elterliche Sorge sei offensichtlich nicht ohne Druck des Vaters abgegeben worden: Es sei bei der Beschwerdeführerin ein Angstgefühl ausgelöst worden, welches sie zur Erklärung bewogen habe, ohne dafür die Möglichkeit der Beweisführung zu haben.