1.2. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur im eigenen Namen und nicht im Namen von B. Beschwerde führen kann, da sie schon nicht über die alleinige elterliche Sorge verfügt und zudem B. im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zukam. Im Übrigen ist jedoch auf die Beschwerde einzutreten, die frist- und formgerecht eingereicht worden ist. 2. 2.1. Angefochten wird mit Beschwerde das gemeinsame Sorgerecht, unangefochten ist die Regelung des begleiteten Besuchsrechtes.