3.2. Der Vater D. (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde vom 10. November 2021 sei vollumfänglich abzuweisen. -4- 2. Der Entscheid des Familiengerichts Q. vom 31. August 2021 sei zu bestätigen. 3. Dem Beschwerdegegner sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.