1. Es sei Ziff. 1 des Entscheids vom 31.08.2021 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung der Kindeswohlgefährdung, Vervollständigung des massgeblichen Sachverhaltes und Neuentscheidung an die KESB E. zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter. Auf die Auferlegung von Kosten sei zu verzichten."