3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid führte die Mutter A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. November 2021 im Namen von B. Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " Es sei Ziff. 1 des Entscheids vom 31.08.2021 aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Anträge neu zu entscheiden: 1. Es sei dem Gesuchsgegner die elterliche Sorge zu entziehen. 2. Es sei die elterliche Sorge auf die Gesuchstellerin alleine zu übertragen.