5. Auf das Begehren Ziffer 4. des Gesuches vom 04.01.2021 betreffend Festlegung des Kinderunterhaltsbeitrages des Kindsvaters an den Sohn B. wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." -3-