{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-79_2022-01-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5786", "Checksum": "a8bf791f38b2f5841571a2fba67d0e9f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.01.2022 XBE.2021.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:12", "Checksum": "f9787c69152c40487a94cdcc574e65f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.01.2022 XBE.2021.79\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.79\n(KE.2019.435 / KEKV.2021.2)\nArt. 7\n\nEntscheid vom 20. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin 1\n\nBeschwerde- B._____,\nführer 2\nBeiständin: C._____\n\n1 und 2 vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt\n\nVater D._____,\n\nvertreten durch lic. iur. Christine Hess-Keller, Rechtsanwältin\n\nAnfechtungs Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 31. August 2021\ngegenstand\n\nBetreff Regelung der elterlichen Sorge / Besuchsrecht\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nA. und D. sind die getrenntlebenden unverheirateten Eltern von B., geboren\ntt.mm.2018. Gemäss der gemeinsamen Erklärung vom 2. September 2019\nbesteht für B. die gemeinsame elterliche Sorge, er befindet sich weiter in\nder Obhut der Mutter und es wurde für ihn eine Erziehungsbeistandschaft\nerrichtet.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 4. Januar 2021 beantragte die Mutter beim Familiengericht Q. nebst der Verpflichtung des Vaters zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen, die Einräumung eines beschränkten Besuchsrechts sowie insbesondere den Entzug der elterlichen Sorge.\n\n2.2.\nNach Anhörung der Eltern am 31. August 2021 erliess das Familiengericht\nQ. gleichentags folgenden Entscheid.\n\n\" 1.\nDer Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge des Kindsvaters und Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an die Kindsmutter wird abgewiesen.\n\n2.\nDer Vater wird berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn B. einstweilen\nfür die Dauer von einem Jahr ab dem ersten Besuch mindestens 1x pro\nMonat im Rahmen der Begleiteten Besuchstage Aargau (BBT) zu besuchen.\n\n3.\nDie Beiständin wird aufgefordert, die Anmeldung bei der BBT umgehend vorzunehmen.\n\n4.\nEs wird in einem separaten Verfahren ein Mandatsträgerwechsel in die\nWege geleitet.\n\n5.\nAuf das Begehren Ziffer 4. des Gesuches vom 04.01.2021 betreffend\nFestlegung des Kinderunterhaltsbeitrages des Kindsvaters an den\nSohn B. wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.\n\n6.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n7.\nDie Parteikosten werden wettgeschlagen.\"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid führte\ndie Mutter A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. November 2021 im Namen von B. Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:\n\n\" Es sei Ziff. 1 des Entscheids vom 31.08.2021 aufzuheben und im Sinne\nder nachfolgenden Anträge neu zu entscheiden:\n\n1.\nEs sei dem Gesuchsgegner die elterliche Sorge zu entziehen.\n\n2.\nEs sei die elterliche Sorge auf die Gesuchstellerin alleine zu übertragen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\n\n4.\nEs sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu\nderen unentgeltlichem Rechtsvertreter. Auf die Auferlegung von Kosten\nsei zu verzichten.\n\nEventuell:\n\n1.\nEs sei Ziff. 1 des Entscheids vom 31.08.2021 aufzuheben und es sei\ndie Angelegenheit zur vollständigen Abklärung der Kindeswohlgefährdung, Vervollständigung des massgeblichen Sachverhaltes und Neuentscheidung an die KESB E. zurückzuweisen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\n\n3.\nEs sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter. Auf die Auferlegung von Kosten\nsei zu verzichten.\"\n\n3.2.\nDer Vater D. (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde vom 10. November 2021 sei vollumfänglich abzuweisen.\n-4-\n\n2.\nDer Entscheid des Familiengerichts Q. vom 31. August 2021 sei zu bestätigen.\n\n3.\nDem Beschwerdegegner sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die\nunterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin\nbeizugeben.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\"\n\n3.3.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 23. November 2021 auf eine\nVernehmlassung.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige\nBeschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und\nAnhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts\n[GKA 155.200.3.101]).\n\n"}