1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2. des Entscheids des Familiengerichts B. vom 8. Oktober 2021 wie folgt ersetzt: 2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.