Vor dem geschilderten Hintergrund und mit Blick darauf, dass im vorinstanzlichen Verfahren von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für die betroffene Person abgesehen wurde, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Gerichtskosten im Verfahren KEMN.2021.255 (§ 37 Abs. 1 und 2 EG ZGB). -5- 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: