wurde, musste der Beschwerdeführer nicht mit einer Kostenauflage rechnen. Die Vorinstanz hätte im ersten Entscheid vom 9. April 2021 bereits androhen können, dass bei erneuter Gefährdungsmeldung unter denselben Voraussetzungen die Erhebung von Verfahrenskosten vorbehalten werde. Ohne jegliche Information bezüglich des Kostenrisikos, welches von der zweiten Gefährdungsmeldung ausging, rechtfertigt sich die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht, weshalb die Beschwerde gegen die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid (Disposi- tiv-Ziffer 2.) gutzuheissen ist.