tigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten" (§ 37 Abs. 1 EG ZGB). Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (§ 37 Abs. 2 EG ZGB). 3.3. In Anwendung dieser Bestimmung auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als Erstatter der Gefährdungsmeldung die Verfahrenskosten. Dies aufgrund seines chancenlosen Antrags auf Errichtung einer Beistandschaft bei der betroffenen Person.