3.2. Für die Regelung des Verfahrens und damit auch der Verfahrenskosten ist das kantonale Recht anwendbar. Gemäss dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) werden in Erwachsenenschutzverfahren die Gerichtskosten in erster Instanz nach Massgabe der auf dem Verursacherprinzip beruhenden Kostenregelung grundsätzlich der betroffenen Person auferlegt, "es sei denn, besondere Umstände rechtfer- -4-