Mit Hinweis auf die bös- oder mutwillige Prozessführung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO, welche auch das Verbot der missbräuchlichen Prozessführung umfasse, sei es gerechtfertigt, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer als Antragsteller aufzuerlegen.