Dieser Antrag sei in der Folge mit Entscheid des Familiengerichts B. vom 9. April 2021 (KEMN.2021.29) abgelehnt worden, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer sachfremde Ziele verfolge und weder Schwächezustand noch Urteilsunfähigkeit ersichtlich seien. Auch vorliegend habe sich der Beschwerdeführer auf Erkenntnisse aus dem Strafprozess gestützt, welche noch immer keinen Anlass zur Massnahmeergreifung ergäben. Der Beschwerdeführer habe also auch im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass sein Antrag chancenlos sei. Mit Hinweis auf die bös- oder mutwillige Prozessführung gemäss Art.