Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. […] 2. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit, dass er bereits im Februar 2021 die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und Art. 393 ZGB für den Betroffenen beantragt gehabt habe. Dieser Antrag sei in der Folge mit Entscheid des Familiengerichts B. vom 9. April 2021 (KEMN.2021.29) abgelehnt worden, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer sachfremde Ziele verfolge und weder Schwächezustand noch Urteilsunfähigkeit ersichtlich seien.